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"Corona-Krise"
Mietrecht - Räumungsfrist
Beschluss LG Limburg a. d. Lahn vom 16.04.2020, § 721 ZPO 3 T 28/20
Sachverhalt:
Nachdem der Kläger zunächst nach einer Eigenbedarfskündigug bei dem Amts- und Landgericht gescheitert war, erhob er im November 2019 erneut Räumungsklage und drang damit im Februar 2020 - nach Anwaltswechsel auf der Beklagtenseite - bei dem Amtsgericht durch.
Die dagegen vom Erstanwalt eingelegte sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.
Dem Beklagten wurde eine Räumungsfrist von 4 Monaten gewährt. Von den Kosten hat der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4 zu tragen.
Gründe (Auszüge)
Im Hinblick auf die von dem Beklagten angesprochene "Corona-Krise" ist zunächst festzustellen, dass die aktuellen Beschränkungen gemäß der bundes- und landesrechtlicher Verordnungen jedefalls keine rechtliche Unmöglichkeit eines Umzugs bewirken. Die derzeitige Ausgestaltung als Kontaktverbot - und gerade nicht als Ausgangsverbot - steht einer Wohnungsbesichtigung nicht entgegen.
Der Beklagte zählt aufgrund seiner Vorerkrankungen unzweifelhaft zur Gruppe der "Corona-Risikopatienten". Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, ohne weiteren Vortrag des Beklagten von einer faktischen Unmöglichkeit eines Umzugs auszugehen. Grundsätzlich bleiben auch Risikopatienten - unter Beachtung ggf. noch verstärkter Vorsichtsmaßnahmen - diverse Möglichkeiten, einen Umzug zu organisieren.
Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 26.03.2020 - 67 S 16/20 (BeckRS 2020, 4426) vertreten, dass gerichtliche Räumungsfristen gemäß §721 ZPO derzeit grundsätzlich bis zum 30.06.2020 einzuräumen bzw. zu verlängern seien, weil die Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus das öffentliche Leben im Land Berlin weitgehend beschränkt und zum Erliegen gebracht hätten. Eine so zu unterstellende grundsätzliche Unmöglichkeit jeglicher Aktivitäten, Vorhaben und Maßnahmen, die pauschal - auch ohne Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Mieters - vermutet und zugrunde gelegt wird, greift aus Sicht der Kammer zu weit.
Die aktuellen allgemeinen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten der Corona-Krise sind bei dieser Bemessung mitberücksichtigt, unter anderem orientiert am zeitlichen Richtmaß des Art. 240 EGBGB § 2 Abs. 1 Satz 1 (Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie), Art. 5 § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, demzufolge Kündigungen wegen pandemiebedingter Mietrückstände bis zum 30.06.2020 ausgeschlossen sein sollen.
Gebühren des Rechtsanwalts in eigener Sache bei Vertretung durch RA-Fachangestellte
Beschluss LG Limburg a.d. Lahn vom 14.12.2017 Az.: 3 T 104/17
Sachverhalt:
Der Rechtsanwalt hatte in eigener Sache seine Rechtsanwaltsfachangestellte mit einer Klageerhebung zum Amtsgericht beauftragt. Die Angelegenheit endete mit einem Vergleich, den der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung selbst abschloss.
Der Rechtsanwalt beantragte Kostenfestsetzung. Der Rechtspfleger hat vom Rechtsanwalt eine Gebührenverzichtserklärung verlangt. Es erging Zurückweisungsbeschluss folgenden Inhalts:
,,..wird der Antrag des Klägers vom - auf Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG gegen die Beklagtenseite zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe: Die Klägerseite wurde vorliegend durch die Prozessbevollmächtigte Frau - als Beistand vertreten. Dies wurde dem Gericht mit Vollmacht vom - mitgeteilt. Da seitens der Klägerseite keine Verzichtserklärung der Frau - eingereicht wurde, war der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerseite vom - zurückzuweisen.‘‘
Dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Der Rechtspfleger half ihr nicht ab, und das Landgericht hat wie folgt entschieden:
,,Auf die sofortige Beschwerde vom - wird der Beschluss des Amtsgerichts - , Az.: - , vom - abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die dem Kläger von der Beklagten aufgrund des am - geschlossenen Vergleichs, Az.: - , zu erstattenden Kosten werden auf 353,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem - festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegnerin 77% und der Beschwerdeführer 23%.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500,-€ festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig insbesondere form- und fristgerecht erhoben, §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO.
Auch in der Sache hat sie überwiegend Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgewiesen. Die Begründung, der Antrag sei mangels Vorlage einer Verzichtserklärung der Bevollmächtigten - zurückzuweisen, überzeugt nicht. Antragsbefugt im Kostenfestsetzungsverfahren ist – soweit der Kostentitel sie als erstattungsberechtigt ausweist – ausschließlich die Prozesspartei, § 103 Abs. 2 ZPO. Dies ist im vorliegenden Verfahren ausweislich des am - geschlossenen Vergleichs der Kläger. Weitere Kostengläubiger sind nicht vorhanden. Insbesondere steht der gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. ZPO für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwaltsfachangestellten - selbst kein eigenes Antragsrecht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zu. Ob letztlich der Rechtsanwaltsfachangestellten für die gerichtliche Vertretung eine Entlohnung zusteht, kann dahinstehen. Etwaige Ansprüche wären von der Rechtsanwaltsfachangestellten direkt an den Kläger richten. Einer Verzichtserklärung bedarf es daher nicht. Dies ergibt sich auch aus § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Im Falle der Beauftragung mehrerer Prozessbevollmächtigter kann die obsiegende Partei vom Gegner auch nur die Kosten erstattet verlangen, die bei der Beauftragung eines einzigen Anwalts entstehen, auch wenn sie – was prozessual zulässig ist – mehrere Anwälte nebeneinander mandatierte. Wie sie später die beiden Prozessbevollmächtigten zustehenden Gebühren aus zusätzlichen eigenen finanziellen Mitteln ausgleicht, ist dann Sache der Partei.
Der Kläger kann auch für seine Eigenvertretung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die ihm zustehenden Gebühren geltend machen.
Nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Dabei ist unerheblich, dass er die Vertretung in eigener Sache nicht offen gelegt hat (vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 91 Rdnr. 33). Es kommt lediglich darauf an, dass er tatsächlich tätig geworden ist und einen Honoraranspruch verdient hat (BGH; NJW 2008, 1087). Dies ist hier offensichtlich der Fall. Der Kläger hat im Verfahren mehrere Schriftsätze verfasst (demnach das Verfahren gefördert), an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und einen Vergleich abgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom - berichtigte der Beschwerdeführer den Kostenfestsetzungsantrag vom - nach entsprechendem Hinweis des Gerichts vom - , auf den Bezug genommen wird, dahingehend, dass anstelle der 1,5 Einigungsgebühr in Höhe von 120,-€ lediglich eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 80,-€ begehrt wird.
Die beantragte Umsatzsteuer von 19% in Höhe von 87,-€ war abzusetzen. Als Rechtsanwalt ist der Beschwerdeführer grds. vorsteuerabzugsberechtigt. Gegenteiliges ist nicht dargelegt. Im Übrigen besteht zwar die vorliegend wahrgenommene Möglichkeit, sich selbst im Verfahren zu vertreten. Es ist jedoch nicht möglich, gegenüber sich selbst eine umsatzsteuerpflichtige Leistung zu erbringen.‘‘
Das Amtsgericht hatte die Ehe geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
In dem amtsgerichtlichen Urteil heißt es unter anderem:
„Vorliegend ist hierbei zu berücksichtigen, dass die versicherungspflichtig beschäftigte Antragstellerin und der überwiegend selbstständig tätige Antragsgegner durch notarielle Vereinbarung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben. Bis dahin etwa entstandene Zugewinnausgleichsansprüche für die Vergangenheit wurden ausgeschlossen.
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Hier aber sind die beteiligten Ehegatten durch die entsprechende Regelung zum Zugewinn in der notariellen Vereinbarung bewusst von der dem Halbteilungsgrundsatz zugrunde liegende Regelung abgewichen, dass das im Rahmen der Ehe Erwirtschaftete beim Scheitern derselben beiden hälftig zustehen soll. Der Umstand, dass die Antragstellerin während der Ehezeit einer versicherungspflichtigen Angestelltentätigkeit nachging und auf die daraus erwirtschaftete Altersversorgung angewiesen ist, der Antragsgegner hingegen aus freiem Entschluss seine Alterssicherung ausschließlich durch den Erwerb von Immobilienvermögen sicherzustellen beabsichtigte, welches aufgrund der Vereinbarung der Gütertrennung für den Zugewinnausgleich nicht zur Verfügung steht, lässt die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus der Sicht des erkennenden Gerichts grob unbillig erscheinen (Familiengericht Weilburg, 22 F 1620/10 S).
Gegen diese Entscheidung hat der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner Anfang März 2013 Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Oberlandesgericht hat am 04.05.2016 –also nach Ablauf von mehr als drei Jahren- durch Beschluss entschieden (1 UF 107/13).
Aufgrund zwischenzeitlich geänderter Verhältnisse bei dem Antragsgegner konnte es feststellen:
Im Zeitraum 1998 bis 2008 erwarb der Antragsgegner insgesamt 14 Mietimmobilien, die alle vollständig fremdfinanziert waren, als Steuersparmodell, die er selber betreute und verwaltete. Die Immobilien sollten als Altersvorsorge dienen, ebenso wie eine Kapitallebensversicherung, die jedoch noch während bestehender Ehe aufgelöst wurde. Aus der vom Antragsgegner als Anlage zu Protokoll in erster Instanz gereichten und unwidersprochen gebliebenen Übersicht über seinen Grundbesitz ergibt sich, dass fast alle Immobilien unter Zwangsverwaltung standen und durch Kredite finanziert waren. Aus den vorgelegten Gutachten über die Immobilienwerte ergeben sich geringere Werte als die auf den jeweiligen Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten. Durch Beschluss des Amtsgerichts Limburg, wurde am … über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet. Aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Gutachten zum Insolvenzverfahren ergibt sich, dass die Banken, welche die Mietimmobilien vollständig finanziert hatten, im Jahre 2010 ihre Forderungen, die sich insgesamt auf ca. zwei Millionen Euro beliefen, fällig stellten. Eine Übersicht der Aktiva/Passiva weist ein voll belastetes, unbewegliches Vermögen mit einem Wert von 889.200,00 € aus. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass eine freie Masse nicht vorhanden sei.
Daraus folgert das Oberlandesgericht: „Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG nicht vor“.
Und weiter:
„Diese Voraussetzung hat das Amtsgericht angenommen, dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren lückenlos zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass er kein Vermögen hat, welches ihn im Alter absichert. Die von ihm in den Jahren 1998 bis 2008 erworbenen Immobilien waren vollständig fremdfinanziert und die Verkehrswerte waren geringer als die hierauf lastenden Darlehnsverbindlichkeiten. Die Immobilien sind mittlerweile zum größten Teil zwangsversteigert oder aber stehen unter Zwangsverwaltung. Über weiteres Vermögen verfügt der Antragsgegner nicht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem für das Insolvenzverfahren erstellten Gutachtes des … sowie aus den, vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren laufend aktualisierten Grundbesitzaufstellungen und vorgelegten Gutachten. Hiernach besteht die zu erwartende Altersvorsorge des Antragsgegners allein aus den von ihm erworbenen und zu erwartenden Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin selbst über keine hohen Anwartschaften verfügt, begründet nicht das Vorliegen der Voraussetzung des § 27 VersAusglG. So greift § 27 VersAusglG selbst dann nicht ein, wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte weiterhin bedürftig bleibt und der ausgleichspflichtige Ehegatte durch den Versorgungsausgleich zum Sozialfall wird“ (OLG Braunschweig FF 2013, 246).
Und weiter:
„Schließlich ist auch grundsätzlich unerheblich, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben; jedenfalls ist die Vereinbarung der Gütertrennung mit Blick auf die o. g. Ausführungen kein Grund dafür, den Versorgungsausgleich auszuschließen (vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1238, 1239).
Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung zur Frage, ob Anwaltszwang für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in einer Scheidungsverbundentscheidung besteht, die Rechtsbeschwerde zugelassen.
„Vermögensschädigende Verfügung beim Prozessbetrug“
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ist in Gegenwart des Beklagten folgender
Vergleich
abgeschlossen worden:
Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zur Abgeltung der
Klageforderung einen Betrag in Höhe von 12.000,00 € zu zahlen.
Dann folgt eine Ratenzahlungsvereinbarung und eine Regelung über die Kosten.
Nachdem der Beklagte keinerlei Zahlungen leistete und auch die eingeleitete Zwangsvollstreckung keinen Fortgang nahm, wurde durch Einschaltung der Creditreform offenbar, dass gegen den Beklagten bereits etwa 2 Jahre zuvor Haftandrohung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen war.
Daraufhin erstattete der Kläger Strafanzeige wegen Prozess- Eingehungsbetruges.
Die Staatsanwaltschaft Limburg hat mit Zustimmung des Gerichts gem. § 153 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen.
Die dagegen eingelegte Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit der Maßgabe verworfen, dass das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat das u. a. wie folgt begründet:
Gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass hierzu bieten. Das ist der Fall, wenn nach Abschluss der Ermittlungen bei vorläufiger Würdigung des gesamten Akteninhalts eine Verurteilung der Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., Rz. 1 zu § 170 StPO mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall lässt sich ein hinreichender Tatverdacht nicht begründen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Es fehlt am Eintritt eines durch den Abschluss des fraglichen Prozessvergleichs beim Beschwerdeführer unmittelbar verursachten Vermögensschadens. Nach dem für § 263 StGB maßgeblichen, primär wirtschaftlich ausgerichteten Vermögensbegriff kann ein Vermögensschaden generell nur dann bejaht werden, wenn durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung eine wirtschaftlich messbare Vermögensminderung auf Seiten des Geschädigten festzustellen ist. Im Falle eines Prozessvergleiches wiederum kommt die Annahme einer derartigen Vermögensminderung nur dann in Betracht, wenn der klageweise geltend gemachte Anspruch wirtschaftlich werthaltig war und durch Abschluss des Vergleiches sich die Realisierungsmöglichkeiten dieses Anspruchs verschlechtert haben (BayOblG, NStZ 2004, 503). Davon aber kann im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen werden. Vielmehr war der Beschuldigte, gegen den bereits im Jahre 2013 diverse Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig waren und teilweise bis heute andauern, offenbar schon zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses faktisch vermögenslos. Die monetär desolate Situation des Beschuldigten wird zudem durch die auf Anforderung der Staatsanwaltschaft Limburg zur Akte gereichten Kontoverdichtungen, welche den Zeitraum rund um die vorgeworfene Handlung betreffen, bestätigt. Daraus resultiert aber, dass die vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachte, über den Vergleichsbetrag hinausgehende Klageforderung unabhängig von den prozessualen Erfolgsaussichten angesichts der Vermögenslage der Beschuldigten faktisch wertlos war. Der durch den Vergleichsabschluss bewirkte Teilverzicht auf diese Forderung hat somit wirtschaftlich betrachtet zu keiner weiteren Vermögensminderung auf Seiten des Beschwerdeführers geführt. Denn wertlose, weil ohnehin uneinbringliche Forderungen stellen nach ganz unbestrittener Ansicht in Literatur und Rechtsprechung keinen wirtschaftlichen Vermögenswert dar und können deshalb kein taugliches Objekt eines Betruges sein (vgl. z. B. BGH wistra 2001, 338).
Suruc ist ein Dorf auf der türkischen Seite in Sichtweite der syrischen Stadt Kobane. Dazwischen Straßensperren und vermintes Gelände.
Bei dem Selbstmordanschlag am 21.07.2015 starben laut offiziellen Angaben in Suruc 32 junge Menschen und ca. 100 wurden verletzt.
Am Tag nach dem Anschlag sind in Suruc und Umgebung nur wenige Sicherheitskräfte festzustellen, obwohl es heißt, der türkische Ministerpräsident Ahmet Davutoglu halte sich dort auf – gesehen haben wir ihn nicht.
Die „Bomba“ –so spricht die türkische Presse- explodierte vor dem Kulturzentrum. Dessen Gebäude liegt in einem von einer Steinmauer umgebenen Park.
Der Bereich, in dem sich die Explosion ereignet hat, ist mit Bändern abgegrenzt worden. Innerhalb der Absperrung sind Gegenstände niedergelegt, die anscheinend an die Getöteten erinnern sollen.
Die Situation im Park ist angespannt und gereizt –von einer zweiten Bombe ist die Rede. Auf der Straße vor dem Kulturzentrum läuft das Leben anscheinend so, als sei nichts geschehen, weiter. Bauern bieten Tomaten, Gurken, Paprika zum Kauf an.
Bei dem Selbstmordattentäter hat es sich laut den Medien um einen 20-jährigen Türken gehandelt.
Angeblich gut informierte Kreise behaupten, der Selbstmordattentäter sei Mitglied der kurdischen IS gewesen.
Von einer kurdischen IS haben wir noch nie gehört; das stößt also auf ungläubiges Erstaunen.
Uns wird gesagt: „Alles ist möglich“; und „Seid vorsichtig und wachsam!“
In der Umgebung von Suruc sind Flüchtlingslager eingerichtet.
Für die Flüchtlinge aus Syrien und an anderer Stelle ein solches für die Leute aus Kobane. Das Lager für die Syrer betreut der türkische Staat, das für die Kurden betreut er nicht.
Unsere Besuche im Lager der Kurden bei Suruc verliefen ineffektiv; das kann seinen Grund in den Verständigungsproblemen haben.
Zurück geblieben ist der Eindruck, dass die dortigen Kurden ihre Angelegenheiten selbst und ohne fremde Einmischung regeln wollen.
Das Lager der kurdischen Flüchtlinge in Suruc
Das Erstaufnahmelager in Staffel
Es herrscht nicht nur Blitzer-Streit, es herrscht schon fast Blitzer-Krieg, wenn man sich vor Augen hält, was täglich in den Amtsstuben und Gerichtssälen stattfindet. Denn kaum etwas anderes ärgert den mobilen Mitbürger mehr, als vom Staat wegen oftmals geringer Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Kasse gebeten bzw. „abgezockt“ zu werden.
Die Kräfteverhältnisse, die Chancen sind aber ungleich verteilt. Rechtsanwälten werden Einsichten in die Messdaten vorenthalten, Bedienungsanleitungen für Messgeräte sind nicht Bestandteile der Akten. „Und wer die Grundlagen der Messung nicht kennt, kann sie auch nicht infrage stellen; damit ist das Gebot eines fairen Verfahrens verletzt“ (Richter Thomas Ullenbruch – AG Emmendingen).
Die neue Variante im Angriff gegen die Meßprotokolle der Gemeinden Elbtal und Löhnberg –möge sie auch nur formaljuristisch sein- ist zu begrüßen. Es bedarf nämlich einer engagierten Anwaltschaft, um zumindest die „Auswüchse“ zu bekämpfen, wenn es offensichtlich nur um „Abzockerei“ geht.
Im gesamten Kreisgebiet stehen diese hässlichen Blitzer vom Typ PoliScan Speed, von denen die Fachwelt weiß, dass sie nicht
immer korrekt messen.
"Mit ihrer Strafanzeige gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt Michael Mächtel, die Landrätin Störr-Richter und die Sozialdezernentin Eva-Maria Münzer, alle Freiburg bei dem Generalbundesanwalt wegen Strafvereitelung im Amt p.p., fordert Frau Sonja Walter die Strafjustiz in Deutschlane mittels eines "Frontalangriffs" heraus. Würden die Behauptungen auch nur annährend zutreffen, wäre das ein (weiterer) Justizskandal.
Man darf gespannt sein, was aus der Sache wird.
Nassauische Neue Presse vom 27. Januar 2015
Anwalt: Sie kann auf der Klaviatur des Rechts noch nicht einmal Hänschenklein klimpern – Staatsanwalt: Beleidigung
Auch Juristen, die sich mit den Paragrafen auskennen, legen das Recht zuweilen sehr unterschiedlich aus. Der Streit zwischen dem Leitenden Oberstaatsanwalt Michael Sagebiel und Rechtsanwalt Hans-Günther Türk landet wahrscheinlich bald vor Gericht.
Von Joachim Heidersdorf
Limburg. Die Hanauer Staatsanwaltschaft prüft ein Ermittlungsverfahren gegen den Chef der Limburger Strafverfolger. Der aus Limburg stammende und in Lahnstein niedergelassene Rechtsanwalt Hans-Günther Türk hat Michael Sagebiel wegen Verfolgung Unschuldiger angezeigt! Auf den ersten Blick Stoff für einen juristischen Skandal. Auf den zweiten –beim Lesen der umstrittenen Formulierung- sieht es nach einer Schmonzette aus. Doch bei genauerem Betrachten offenbart sich der ernste Hintergrund. Dabei geht es um die allgemein interessante Frage: Was ist eine Beleidigung? Wie viel darf ein Rechtsanwalt verbal austeilen und wie viel muss ein Staatsanwalt einstecken können?
Fangen wir vorne an – bei einem Unfall am 25. Juli des vergangenen Jahres zwischen Niederzeuzheim und Hadamar. Ein Lkw verlor Ladung (Steine etc.), die teilweise auf den Pkw von Türk fiel und das Fahrzeug erheblich beschädige. Der Autofahrer machte den Lastwagenfahrer durch Hupen sowie Lichthupezeichen darauf aufmerksam. „Ich überholte ihn zweimal, hielt rechts an und gab ihm Handzeichen, dass er stehenbleiben sollte. Doch der Mann fuhr weiter“, berichtet Türk. Daraufhin erstattete er Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen unerlabten Entfernens vom Unfallort.
Die Limburger Behörde lehnte Ermittlungen mit der Begründung ab, dass der Lkw-Fahrer nicht zwingend den Schluss hätte ziehen können, dass er einen Unfall verursacht habe, und leitete auch kein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Fahrens mit ungesicherter Ladung ein. Gegen die von einer Amtsanwältin unterzeichnete Verfügung vom 29. September legte der 63-Jährige aufgrund der für ihn „logisch nicht nachvollziehbaren Begründung“ Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt ein.
„Dünnbrettbohrerin“
In der Begründung schrieb sich der für die zuweilen vollmundige Art seiner Schriftsätze bekannte Rechtsanwalt seinen Ärger über die Beamtin des gehobenen Dienstes, die kein juristisches Studium und keine juristische Staatsprüfung absolviert hat, von der Seele. In der Eingabe heißt es unter anderem: „Eine typische Entscheidung für eine Schmalspurjuristin, die offensichtlich bis jetzt am dünnsten Brett der Juristerei gebohrt hat. Mit solchen Entscheidungen sollte man Volljuristen betrauen und nicht Leute, die auf der Klaviatur des Rechts offensichtlich noch nicht einmal fähig sind, Hänschenklein zu klimpern“.
Das saß – und kam nicht nur bei Michael Sagebiel ganz schlecht an… Der Leitende Oberstaatsanwalt erwirkte einen Strafbefehl wegen Beleidigung gegen Hans-Günther Türk, den das Amtsgericht Limburg auch erlassen hat. Dagegen hat Türk Einspruch eingelegt, sodass es bald zu einer Hauptverhandlung kommen dürfte.
Sagebiel ist empört über die „verbale Entgleisung“ und die „ehrkränkende Absicht“ des Anwalts. Eine Amtsanwältin als „Schmalspurjuristin“ zu bezeichnen und sie mit einer „Dünnbrettbohrerin“ gleichzusetzen, geht für ihn „weit über das hinaus, was selbst im Rahmen einer auch mit harten Bandagen geführten juristischen Auseinandersetzung zulässig ist“. Die Formulierungen an die Adresse der Generalstaatsanwaltschaft seien in der Absicht gewählt worden, die juristischen Fähigkeiten der Beamtin zutiefst abzuqualifizieren, sie verächtlich zu machen und der Lächerlichkeit preiszugeben.
Sagebiel gegenüber der NNP: „Man muss sich nur einmal das Bild einer Person vor Augen rufen, die an einem Klavier versucht Hänschenklein zu spielen, sich dabei aber ständig verklimpert. Es gibt wohl kaum etwas Lächerliches“. Der Chef verweist darauf, dass die Mitarbeiterin eine Ausbildung zur Rechtspflegerin und zur Amtsanwältin absolviert hat. „Ich nehme meine Pflicht, die Bediensteten meiner Behörde vor derart unverschämten und unqualifizierten Angriffen in Schutz zu nehmen, sehr ernst“, sagt Sagebiel. Dass der Anwalt glaube, mit seinen Äußerungen im Recht zu sein, hält der Leitende Oberstaatsanwalt für bedenklich.
Türk stützt sich auf einen aus seiner Sicht vergleichbaren Fall, in dem das Landgericht Limburg den Tatbestand der Beleidigung verneint hat. Dabei war ein Rechtsanwalt als Wald- und Wiesenanwalt und als Dorfpolizist beschimpft worden. Der Jurist sei nicht in seiner Persönlichkeit, sondern nur in seiner beruflichen Sphäre betroffen gewesen, urteilten die Richter.
Justizminister eingeschaltet
Und Türk geht sogar noch weiter – bis zum Bundesverfassungsgericht. In verschiedenen Entscheidungen erlaube es das höchste deutsche Gericht dem Rechtsanwalt, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht immer schonend mit den Beteiligten umzugehen. Die Betroffenen dürfen sich nur nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Türk: „Dem Rechtsanwalt kommt durch die Prozessgrundrechte eine verstärkte Meinungsfreiheit zu. Daher ist der Rechtsanwalt auch zu verletzenden, scharfen und polemischen Meinungsäußerungen befugt“.
Der 63-Jährige argumentiert, „dass Sagebiel diese Entscheidungen und Kommentierungen kannte und wider besseres Wissen willkürlich einen Strafbefehl erwirkt hat“. Daraufhin hat er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Sagebiel beim Hessischen Minister der Justiz erhoben und Anzeige wegen Verfolgung Unschuldiger erstattet.
Das Justizministerium hat die Hanauer Staatsanwaltschaft mit dem „Fall“ betraut. Behördensprecher Jürgen Heinze bestätigte auf Anfrage der NNP den Eingang der Strafanzeige. „Wir prüfen diesen Vorgang routinemäßig wie jede andere Anzeige“, sagte er. Es gibt zwar ein Aktenzeichen, entgegen der Aussagen Türks jedoch noch kein Ermittlungsverfahren.
Eine Amtsanwältin als Schmalspurjuristin zu bezeichnen - das geht nicht, egal, ob sie ein juristisches Studium hat oder nicht hat.
Die Ehre der Amtsanwältin ist verletzt, wird von dem Leiter der Staatsanwaltschaft geschützt und wenig spricht dafür, dass der Amtsrichter das demnächst anders sehen wird.
Würde aber der Kollege Türk von irgendwem, z. B. von einem Prozessgegner, als "Schmalspurjurist" bezeichnet, obwohl er zwei Staatsexamina vorweisen kann, und erstattet er gegen den Beleidiger Strafanzeige, sähe die Sache wohl anders aus. Dann spricht nämlich viel bis alles dafür, dass er Schiffbruch erleidet, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt und ihn auf den Privatklageweg verweist.
Das Sprichwort sagt: "Ehre wem Ehre gebührt", also dem einen mehr, dem anderen weniger.
Am 23.02.2017 hat Herr Rechtsanwalt Türk geschrieben:
Sehr geehrter Herr Kollege Herrmann,
Sie haben im Internet einen Artikel der NNP vom 27.01.2015 eingestellt und populistisch und mit wenig juristischem Sachverhalt kommentiert.
Hierzu teile ich Ihnen mit, dass das OLG Frankfurt die Urteile des AG Limburg und des LG Limburg aufgehoben hat und die Amtsanwaltschaft Frankfurt die Sache im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG eingestellt hat.
Ich fordere Sie hiermit auf, binnen dreier Tage nach Erhalt dieses Schreibens Ihren populistischen und rechtlich eindeutig falschen und unhaltbaren Kommentar zu entfernen und an gleicher Stelle zu veröffentlichen, dass Ihr anmaßender Kommentar rechtlich falsch war und der Unterzeichner weiterhin den Begriff "Schmalspurjuristin" in Bezug auf die Rechtspflegerin verwenden darf.
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde ich gerichtlich gegen Sie vorgehen und eine Beschwerde zur Rechtsanwaltskammer einreichen.
Mit freundilchen kollegialen Grüßen
Rechtsanwalt
Darauf haben wir geantwortet:
Sehr geehrter Herr Kollege,
zunächst bin ich über Ihren Erfolg hocherfreut und bitte Sie, mir die
Entscheidung des OLG Frankfurt zur Verfügung zu stellen.
Gerne werde ich dazu –auch im Internet- Stellung nehmen und wenn es
sinn- und zweckmäßig ist, meine seinerzeitige Äußerung revidieren.
Während der Fastnachtzeit ist das aber m. E. nicht tunlich; die
Öffentlichkeit ist an anderen Dingen interessiert und es könnte
missverstanden werden.
Ich komme auf die Sache nach den „tollen Tagen“ zurück; bis dahin
wird die OLG-Entscheidung hier wohl eingegangen sein.
Mit freundlichen collegialen Grüßen
Rechtsanwalt
Ermittlung des Streitwerts für die Anfechtung von Jahresabrechnungen nach § 49 a GKG
in Wohnungseigentumssachen – LG Frankfurt, 2 – 13 T 87/14, Beschluss vom 30.07.2014.
„Die Kammer
geht in ständiger Rechtsprechung für die Streitwerte für die Anfechtung der Jahresabrechnungen von einem Gesamtinteresse der Hälfte von 25 % des Volumens der Abrechnungen aus. Denn bei der Berechnung
des Streitwertes für die Anfechtungsklage gegen Jahresbeschlüsse und Wirtschaftspläne ist zunächst gem. 49 a Abs. 1 GKG das maßgebliche Interesse aller Parteien dadurch zu ermitteln, dass von einem
Gesamtinteresse der Parteien ein Abschlag von 50 % angesetzt wird. Das Gesamtinteresse aller Parteien ist indes nicht mit dem Gesamtvolumen der streitigen Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne zu
veranschlagen, sondern insoweit –nach der Rechtsprechung der Kammer und der herrschenden Ansicht- nur mit einem Anteil von 25 % (vgl. Niedenführ, WEG § 49 a GKG Rn 23; Jennißen/Suilmann § 49 a Rn 16;
jew. m.w.N.). Eine Berücksichtigung des gesamten Volumens der Jahresabrechnung hat schon deshalb nicht zu erfolgen, weil auch die Klägerseite regelmäßig nicht davon ausgehen kann, dass im Falle eines
Erfolges die gesamte Jahresabrechnung nicht bestehen bleibt. Diese Ansicht vertritt auch der 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main (WuM 2014, 437).
Beträgt das Gesamtinteresse jedoch nur 25 % des Volumens der Jahresabrechnung, kann auch das Einzelinteresse des Anfechtungsklägers nicht mit dem Gesamtbetrag des auf
ihn entfallenden Abrechnungsergebnisses angesetzt werden. Denn auch hier gilt, dass die Klägerseite nicht davon ausgehen kann, dass am Ende auf ihn keine Belastung entfällt. Das Einzelinteresse des
Klägers liegt aber nur in der endgültigen Verbesserung seiner Rechtsposition. Auch insoweit kann –mangels anderweitiger Anhaltspunkte, da die Abrechnung vor allem mit formalen Argumenten angefochten
wurde-, ebenso wie bei dem Gesamtinteresse nur ein Anteil von 25 % an dem Ergebnis der Einzelabrechnung al Einzelinteresse angesetzt werden (ebenso LG Itzehoe ZWE 2012, 181).
Bei einem Ergebnis der Einzelabrechnung der Klägerin von 5.277,10 €, beträgt damit das Einzelinteresse 1.319,28 €, das 5fache Einzelinteresse –welches im
vorliegenden Fall die Höchstgrenze bildet (§ 49 a Abs. 1 S. 2 GKG)- beträgt demnach 6.596,38 €.
b) Die Verwalterentlastung hat nach ständiger Rechtsprechung der Kammer einen Streitwert von 1.000,00 € (BGH WuM 2011, 390; Niedenführ § 49a GKG Rn. 20 m.w.N.). Die
Entlastung des Beirates ist mit einem Gesamtinteresse von 500 € anzusetzen“.
Die Kammer hat die weitere Beschwerde
zugelassen.
Das Amtsgericht Limburg hat in einem Verfahren
gegen die Eigentümergemeinschaft Dr. Wolff-Str. 2 am 17.12.2013 entschieden:
1. Der Beschluss vom 19.12.2012 zu Tagesordnungspunkt 4
der Eigentümerversammlung vom 19.12.2012 über die
Einzel- und
Gesamtabrechnung 2011 mit dem Wortlaut:
„Die Einzel- und Gesamtabrechnung des
Wirtschaftsjahres
2011 wurde mit Mehrheit bei zwei Gegenstimmen
angenommen“
wird für ungültig erklärt.
2. Der Beschluss vom 19.12.2012 zu Tagesordnungspunkt
5
wird die Entlastung des Verwalters und des Bereits mit
dem Wortlaut:
„Der Verwaltung wurde mit Mehrheit bei
zwei
Gegenstimmen Entlastung erteilt. Dem Beirat und den
Buchprüfern wurde mit
Mehrheit bei einer
Enthaltung die Entlastung erteilt“.
wird für unwirksam
erklärt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wir informieren Sie regelmäßig über interessante Urteile und Grundsatzentscheidungen sowie über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.
Eine interessante Entscheidung zur Frage der öffentlichen Verwendung von
Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation (§§ 86 Abs. 1, 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt; über diese ist noch nicht entschieden.
wegen Verwend. Kennz. verf. wid.
Organisationen
hat die beschlossen.
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der
Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Den Angeschuldigten wird durch Anklageschrift der die öffentliche Verwendung von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen
Organisation vorgeworfen.
Im Einzelnen geht es um folgenden Strafvorwurf:
1.
Vom auf den besuchten die Angeschuldigten gemeinsam das -Festival in . Auf einem allgemein zugänglichen Zeltplatz, auf
welchem neben den Angeschuldigten noch eine Vielzahl anderer Festivalteilnehmer campierten, legten die Angeschuldigten ein großes und damit für Jedermann sichtbares Hakenkreuz aus Papier, brachten in
der Mitte des Kreuzes einen Nagel an und setzten sich anschließend in einem Kreis um das Kreuz herum und spielten ein sogenanntes Hammerspiel, bei welchem jeder der Teilnehmer mit einem Hammer auf
den in der Mitte befindlichen Nagel zu schlagen hatte. Dieses Vorgehen der Angeschuldigten war für die anderen, auf dem Campinggelände anwesenden Festivalbesucher ohne weiteres wahrnehmbar.
2.
Während des gesamten Wochenendes war der Angeschuldigte zudem mit einer kurzen Hose bekleidet. Hierdurch zeigte der Angeschuldigte für Jedermann deutlich sichtbar eine auf
der linken Wade angebrachte Hakenkreuztätowierung.
II.
Hinsichtlich dieses Tatvorwurfs besteht ein hinreichender Tatverdacht gemäß § 203 StPO nicht, sodass die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abzulehnen war:
Soweit dem Angeschuldigten das Zeigen einer auf der linken Wade angebrachten Hakenkreuztätowierung vorgeworfen wird, ist nach Aktenlage ein hinreichender
Tatverdacht des öffentlichen Verwendens des Hakenkreuz nicht gegeben.
Die Tatbestandsalternative des öffentlichen Verwendens setzt voraus, dass der Täter einen solchen Gegenstand so gebraucht, dass das Kennzeichen ohne Weiteres von einer unbestimmten Vielzahl von
Personen optisch wahrgenommen werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Dezember 2010, Aktenzeichen: 2090 Js 22934/09 1SS227/10).
Der Tatverdacht bezüglich des Angeschuldigten beruht vorliegend auf der Videosequenz aus dem Mobiltelefon des
Mitangeschuldigten sowie den Angaben des Mitangeschuldigten .
Nach Inaugenscheinnahme der Videosequenz steht für das Gericht jedoch lediglich fest, dass der Angeschuldigte , der offensichtlich zum
Tatzeitpunkt ein Hakenkreuz mit Kugelschreiber auf seine tätowierte Wade gemalt haben mag, diese Wade im Rahmen eines Stuhlkreises und auf einem Gummitier schlafend gezeigt haben mag.
Damit ist keineswegs erkennbar, dass das aus Sicht des Gerichts wenige Zentimeter große Hakenkreuz ohne Weiteres von einer unbestimmten Vielzahl von Personen optisch wahrgenommen werden konnte. Weder
um den Stuhlkreis noch um die Schlafunterlage des Angeschuldigten ist in irgendeiner Weise "Publikumsverkehr" erkennbar.
Allein die Tatsache, dass der Mitangeschuldigte in seiner polizeilichen Vernehmung
vom mutmaßt, dass der Mitangeschuldigte bei dem
Festival die ganze Zeit eine kurze Hose "angehabt haben dürfte", begründet keinen hinreichenden Tatverdacht des öffentlichen Verwendens, da der Mitangeschuldigte offensichtlich verlässliche Angaben
zu der Bekleidung des Angeschuldigten nicht machen kann. Zudem steht nicht fest, wann das ersichtlich nicht tätowierte Hakenkreuz auf die Wade
aufgemalt wurde. Dies könnte wenige Sekunden vor der Videoaufnahme der Fall gewesen sein.
Ein hinreichender Tatverdacht des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation liegt hinsichtlich des Angeschuldigten
daher insoweit nicht vor.
Soweit dem Angeschuldigten sämtlichen Mitangeschuldigten eine Teilnahme an dem "Hakenkreuzspiel" im Zeitraum
vom vorgeworfen wird, ist ebenfalls die Tatbestandsalternative des öffentlichen Verwendens des Hakenkreuzes
nicht mit hinreichendem Tatverdacht ausgefüllt:
Wer das Hakenkreuz gelegt hat, steht nicht fest.
Soweit aufgrund der Angaben des Zeugen hinsichtlich sämtlicher Angeschuldigter lediglich von einem "Mitspielen" an dem
Hammerspiel ausgegangen werden kann, ist aus Sicht des Gerichts das Hämmern auf einen Zentimeter über dem Hakenkreuz befindlichen Nagelkopf nicht als Verwenden des darunter liegenden Hakenkreuzes
anzusehen. Verwenden bedeutet Gebrauch der Kennzeichen unter Umständen, die als Bekenntnis zu dem Ziel der verbotenen Organisation aufgefasst werden können (vgl. Schöneke/Schröder, Strafgesetzbuch,
28. Auflage, § 86a Randnr. 6 mit weiteren Nachweisen).
Das Klopfen auf einen Zentimeter über dem Hakenkreuz befindlichen Nagelrücken mittels eines Hammers kann hierunter nicht gefasst werden.
Soweit auf der Videosequenz des Angeschuldigten erkennbar ist, dass die
Angeschuldigten die Klopapierschnipsel nach Verrutschen wieder zu einem Hakenkreuz
herrichten und darin ein Verwenden des Kennzeichens allenfalls bei diesen beiden Angeschuldigten gesehen werden könnte, scheitert der hinreichende Tatverdacht am Tatbestandsmerkmal des öffentlichen
Verwendens:
Wie bereits ausgeführt, ist auf der Videosequenz sichtbar, dass die am Spiel teilnehmenden Personen ,
, , , in einem engen Stuhlkreis über das auf dem
Boden zwischen ihnen angebrachte Hakenkreuz lehnen. Die Sicht auf dieses Hakenkreuz dürfte allein durch die Anwesenheit der umsitzenden Personen für unbeteiligte Dritte erheblich erschwert wenn nicht
unmöglich sein. Im Übrigen ist auf der Videosequenz auch nicht das Vorhandensein unbeteiligter Dritter dokumentiert oder wahrscheinlich:
Im Hintergrund der "Spielenden" ist ein Bauzaun erkennbar, der im Übrigen auch auf denen in der Akte befindlichen Bildausdrucken sichtbar ist. Dies belegt, dass sich die "Spielenden" eher in einem
hinteren, weniger hochfrequentierten Bereich des Platzes aufgehalten haben dürften. Dass das Kennzeichen, das nach Angaben sämtlicher Zeugen und Mitangeschuldigter lediglich während des Spiels
am gelegt wurde, von einer unbestimmten Vielzahl von Personen ohne weiteres optisch wahrgenommen werden konnte, ist mithin nicht feststellbar.
Allein die Tatsache, dass nach Angaben der Zeugen der Zeltplatz frei zugänglich war ändert hieran
nichts. Auch frei zugänglichen Zeltplätzen können durchaus private "Ecken" entstehen, was auf jedem Campingplatz unschwer beobachtet werden kann.
Im Übrigen hat keiner der Angeschuldigten oder Zeugen bestätigen können, dass während des auf der Videosequenz festgehaltenen Spiels unbeteiligte Dritte auch nur in der Nähe der Spielenden gewesen
waren.
Dass nach Zeugenangaben auch Unbeteiligte des Spielenden -irgendwann- zugeschaut haben mögen vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen:
Nach den weiteren Angaben des Angeschuldigten wurde das Spiel während der Anwesenheit "öfters" gespielt. Lediglich für den
Spieltag ist nach den Angaben der Angeschuldigten und Zeugen sowie nach Auswertung der Videosequenz das möglicherweise
kurzfristige Vorhandensein des Hakenkreuzes objektivierbar. Sämtliche Angeschuldigte haben nämlich bestätigt, dass dieses Kreuz erst "im Laufe des Spiels" von einer unbekannten Person gelegt worden
sein soll.
Dass während dieses streitigen Zeitraums jedoch eine unbestimmte Vielzahl von Personen dieses Kennzeichen wahrnehmen konnten, ist mithin nicht belegbar, sodass die Tatbestandsalternative des § 86a
Abs. 1 Nr. 1 StGB in Form des öffentlichen Verwendens des Hakenkreuzsymbols auch für die Angeschuldigten
und nicht mit hinreichendem Tatverdacht zu füllen ist.
Nach alledem war die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467
StPO.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Revision des angeklagten Fahrers und seines Beifahrers gegen ihre Verurteilung wegen eines tödlichen Unfalls abgelehnt. Damit sind beide Urteile rechtskräftig. Entscheidend ist vor allem: Mit der Entscheidung bestätigt der BGH die Limburger Verurteilung wegen versuchten Mordes.
Der Bundesgerichtshof hat die Limburger Verurteilung wegen versuchten Mordes bestätigt .
Limburg. In den Morgenstunden des 8. Februar 2009 starb ein 18 Jahre alter Schüler auf dem Wirtschaftsweg zwischen Runkel und Villmar. Er war von einem Auto erfasst worden. Am 9. April vergangenen Jahres verurteilte die Jugendkammer des Limburger Landgerichts den Fahrer, der zum Unfallzeitpunkt 18 Jahre alt war, aufgrund der begangenen Flucht nach dem Unfall wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Der acht Jahre ältere Beifahrer erhielt wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine Strafe von sechs Monaten (ohne Bewährung).
Beide Urteile sind nun nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Der Fahrer wie sein Begleiter hatten gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Limburger Urteile jedoch bestätigt.
Nach Einschätzung von Dr. Andreas Janisch, Sprecher des Landgerichts, hat die Entscheidung des BGH auch für andere Fälle der Unfallflucht grundsätzliche Bedeutung. Wer nach einem Unfall einen Schwerverletzten seinem Schicksal überlässt, bewege sich im Grenzbereich zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt. Die Beteiligung an einem Unfall sei mit der Rechtspflicht zur Hilfe verbunden. Es gehe also für einen Fahrer, der vom Unfallort flüchte, nicht allein um unterlassene Hilfeleistung, sondern um ein Tötungsdelikt durch Unterlassen. Dies habe strafrechtlich besonderes Gewicht. Für die Höhe der Strafe, so Janisch, ist auch von Bedeutung, ob der Verletzte bei rechtzeitiger Hilfe hätte gerettet werden können.
Die Staatsanwaltschaft hatte den Unfall als fahrlässige Tötung und die anschließende Flucht als ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bewertet und entsprechend Anklage erhoben. Der Jugendrichter des Amtsgerichts gab das Verfahren an die Jugendkammer des Landgerichts ab, weil er die Flucht als vorsätzliches Tötungsdelikt bewertete.
Eine Einschätzung, die die Jugendkammer teilt. Sie sieht in der Flucht eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben des Unfallopfers und vor allem einen als rechtlich eigenständig zu bewertenden Angriff auf das Leben des Fußgängers. Darauf begründet sich der Vorwurf des versuchten Mordes. Der Fahrer hat nach Einschätzung der Kammer mit seiner Flucht seine Mitschuld am Unfall zielgerichtet verbergen wollen und damit mit Verdeckungsabsicht gehandelt.
Die Kammer sprach den Fahrer wegen des versuchten Mordes, fahrlässiger Tötung und Unfallflucht schuldig und verurteilte und ihn zu einer dreieinhalbjährigen Jugendstrafe. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Jugendstrafe von zwei Jahren mit Bewährung für fahrlässige Tötung und die anschließende Unfallflucht gefordert.
Der Fahrer stand bei dem Unfall in den frühen Morgenstunden des 8. Februar 2009 unter Drogeneinfluss und war zudem mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Der Wagen erfasste den 18-Jährigen, der stark alkoholisiert auf der Fahrbahn lag. Dessen Körper verkeilte sich unter der Vorderachse und wurde von dem Wagen über 200 Meter mitgeschleift. Als das Auto nicht mehr weiterfahren konnte, stiegen der Fahrer und sein Beifahrer aus und sahen die herausragenden Beine des Opfers. Das Gericht räumte ein, dass der Fahrer und sein Begleiter stark ergriffen waren, aber keiner von beiden habe sich Gewissheit vom Zustand des Unfallopfers verschafft. Die Verletzungen des 18-Jährigen, das stellte sich später im Gerichtsverfahren heraus, waren so gravierend, dass er nicht zu retten gewesen wäre.
Weder der Fahrer noch sein Begleiter versuchten, Hilfe zu leisten oder per Handy einen Krankenwagen zu alarmieren. Stattdessen habe sich der Fahrer nur um den Entzug seiner Fahrerlaubnis gesorgt. Deshalb habe er versucht, den Körper durch Vor- und Rückwärtsfahren zu lösen. Diese rohe Gewalteinwirkung habe weitere schwerste Verletzungen mit tödlicher Folge verursachen können, was dem Fahrer nach Auffassung des Gerichts gleichgültig war.
In den Urteilsgründen, Az.: 2 KLs – 3 Js 5392 / 09, heißt es:
„Der Angeklagte hatte, als er aus dem Fahrzeug ausstieg, erkannt, dass er einen Menschen erfasst und diesen unter seinem Fahrzeug liegend mitgeschleift hatte. Über das Schicksal des Fußgängers hat er sich nicht vergewissert. Der Angeklagte konnte und hat auch nicht angenommen, dass der Fußgänger bereits verstorben sein könnte (vgl. BGH NJW 1992, 583). Das rohe und äußerst gefährliche Freifahren des Fahrzeugs zeigt, dass dem Angeklagten das Leben des Verkehrsopfers gleichgültig war. Er stieg zunächst ein und versuchte sowohl durch Rückwärts- als auch Vorwärtsfahren unter Durchdrehen eines Vorderrades das Fahrzeug über den Körper hinweg zu fahren und dies, obschon er erkannt hatte, dass der Kopf des Fußgängers unter dem Fahrzeug war. Schon der erste Startversuch geht mit einer objektiv erheblichen Gefährlichkeit einher. Es drängt sich geradezu auf, dass ein solches beabsichtigtes Freifahren einem erheblich vorgeschädigten Menschen endgültig irreversible Verletzungen zufügt. Die Gefährlichkeit hat auch der Angeklagte erkannt. Es gehört zum Allgemeinwissen, über das auch der durchschnittlich intelligente Angeklagte
verfügt, dass schwer verletzte Personen mit großer Vorsicht zu bewegen sind. Hinzu kommt, dass der Angeklagte erst vor Monaten an einen Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen hatte. In den Handlungen des Angeklagten kommt eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben des Verkehrsopfers zum Ausdruck. Er konnte nicht tatsachenfundiert darauf vertrauen, dass er keine weiteren, todesursächlichen Verletzungen zufügen würde. Hinzu kommt, dass der Angeklagte mehraktig auf den Körper einwirkte. Nach Scheitern des ersten Versuches, durch Gasgeben das Fahrzeug in Bewegung zu setzen, stiegen beide Angeklagten aus. Sie versuchten nunmehr das Fahrzeug zunächst von hinten und dann von vorne zu verschieben. Auch hierin sind äußerst gefährliche Handlungen für das Leben des eingeklemmten Verletzten zu sehen. Auch im gemeinsamen Drücken auf die Motorhaube – der Pendelweg beträgt 5 cm- gibt der Angeklagte zu erkennen, dass es ihm gleichgültig ist, wie sich diese Gewalteinwirkung auf den direkt unter der Motorhaube eingeklemmten Körper auswirkt. In dem letztlich gelungenen Freifahren realisiert sich die Gefährlichkeit der Handlungen. Der Angeklagte fügt dem erfassten Fußgänger, der zu diesem Zeitpunkt –was zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen ist- verstorben war, Rippenserienbrüche und den Riss der Leber zu. Allein der Leberriss wäre als Verletzung aufgrund intensiver innerer Blutungen geeignet, den Tod herbeizuführen. Der Angeklagte hat ohne Rücksicht auf tödliche Folgen seinen Willen zur Flucht verwirklicht. Dem Angeklagten kam es darauf an, eine andere Straftat, die von ihm vorgestellte Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässige Körperverletzung, zu verdecken. Der Angeklagte wollte sich der Strafverfolgung entziehen. Er wusste, dass er nach dem Konsum illegaler Drogen am Straßenverkehr teilgenommen, mit überhöhter Geschwindigkeit im Nebel gefahren und so einen Menschen erfasst und verletzt hatte. Erfürchtete um den Verlust seines Führerscheins. Der Angeklagte handelte in der Absicht der Verdeckung und wollte eine Flucht gleichsam um jeden Preis, auch um den Preis endgültig tödliche Verletzungen. Er handelte mit bedingtem Vorsatz, was rechtlich ausreichend ist. Denn nach der Vorstellung des Angeklagten war der Verdeckungserfolg nicht ausschließlich durch den Tod des Opfers erreichbar. Entscheidend war vielmehr, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug die Unfallstelle verlässt“.