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Ermittlung des Streitwerts für die Anfechtung
von Jahresabrechnungen nach § 49 a GKG in Wohnungseigentumssachen – LG Frankfurt, 2 – 13 T 87/14, Beschluss vom 30.07.2014.
„Die Kammer geht
in ständiger Rechtsprechung für die Streitwerte für die Anfechtung der Jahresabrechnungen von einem Gesamtinteresse der Hälfte von 25 % des Volumens der Abrechnungen aus. Denn bei der Berechnung des
Streitwertes für die Anfechtungsklage gegen Jahresbeschlüsse und Wirtschaftspläne ist zunächst gem. 49 a Abs. 1 GKG das maßgebliche Interesse aller Parteien dadurch zu ermitteln, dass von einem
Gesamtinteresse der Parteien ein Abschlag von 50 % angesetzt wird. Das Gesamtinteresse aller Parteien ist indes nicht mit dem Gesamtvolumen der streitigen Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne zu
veranschlagen, sondern insoweit –nach der Rechtsprechung der Kammer und der herrschenden Ansicht- nur mit einem Anteil von 25 % (vgl. Niedenführ, WEG § 49 a GKG Rn 23; Jennißen/Suilmann § 49 a Rn 16;
jew. m.w.N.). Eine Berücksichtigung des gesamten Volumens der Jahresabrechnung hat schon deshalb nicht zu erfolgen, weil auch die Klägerseite regelmäßig nicht davon ausgehen kann, dass im Falle eines
Erfolges die gesamte Jahresabrechnung nicht bestehen bleibt. Diese Ansicht vertritt auch der 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main (WuM 2014, 437).
Beträgt das Gesamtinteresse jedoch nur 25 % des Volumens der Jahresabrechnung, kann auch das Einzelinteresse des Anfechtungsklägers nicht mit dem Gesamtbetrag des auf
ihn entfallenden Abrechnungsergebnisses angesetzt werden. Denn auch hier gilt, dass die Klägerseite nicht davon ausgehen kann, dass am Ende auf ihn keine Belastung entfällt. Das Einzelinteresse des
Klägers liegt aber nur in der endgültigen Verbesserung seiner Rechtsposition. Auch insoweit kann –mangels anderweitiger Anhaltspunkte, da die Abrechnung vor allem mit formalen Argumenten angefochten
wurde-, ebenso wie bei dem Gesamtinteresse nur ein Anteil von 25 % an dem Ergebnis der Einzelabrechnung al Einzelinteresse angesetzt werden (ebenso LG Itzehoe ZWE 2012, 181).
Bei einem Ergebnis der Einzelabrechnung der Klägerin von 5.277,10 €, beträgt damit das Einzelinteresse 1.319,28 €, das 5fache Einzelinteresse –welches im
vorliegenden Fall die Höchstgrenze bildet (§ 49 a Abs. 1 S. 2 GKG)- beträgt demnach 6.596,38 €.
b) Die Verwalterentlastung hat nach ständiger Rechtsprechung der Kammer einen Streitwert von 1.000,00 € (BGH WuM 2011, 390; Niedenführ § 49a GKG Rn. 20 m.w.N.). Die
Entlastung des Beirates ist mit einem Gesamtinteresse von 500 € anzusetzen“.
Die Kammer hat die weitere Beschwerde
zugelassen.