Prozessbetrug

 

 

Vermögensschädigende Verfügung beim Prozessbetrug

 

Vergleich OLG Frankfurt a. M.

 

Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ist in Gegenwart des Beklagten folgender Vergleich abgeschlossen worden:

 

Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 12.000,00 € zu zahlen.

 

Dann folgt eine Ratenzahlungsvereinbarung und eine Regelung über die Kosten.

 

Nachdem der Beklagte keinerlei Zahlungen leistete und auch die eingeleitete Zwangsvollstreckung keinen Fortgang nahm, wurde durch Einschalten der Creditreform offenbar, dass gegen den Beklagten bereits etwa 2 Jahre zuvor Haftandrohung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen war.

 

Strafanzeige wg. Prozesseingehungsbetruges

 

Daraufhin erstattete der Kläger Strafanzeige wegen Prozess- Eingehungsbetruges.

 

Die Staatsanwaltschaft Limburg hat mit Zustimmung des Gerichts gem. § 153 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen.

 

Beschwerde verworfen; Ermittlungsverfahren eingestellt

 

Die dagegen eingelegte Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit der Maßgabe verworfen, dass das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat das u.a. wie folgt begründet:

 

Gründe

 

Gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass hierzu bieten. Das ist der Fall, wenn nach Abschluss der Ermittlungen bei vorläufiger Würdigung des gesamten Akteninhalts eine Verurteilung der Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., Rz. 1 zu § 170 StPO mit weiteren Nachweisen).

 

Im vorliegenden Fall lässt sich ein hinreichender Tatverdacht nicht begründen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

 

Es fehlt am Eintritt eines durch den Abschluss des fraglichen Prozessvergleichs beim Beschwerdeführer unmittelbar verursachten Vermögensschadens. Nach dem für § 263 StGB maßgeblichen, primär wirtschaftlich ausgerichteten Vermögensbegriff kann ein Vermögensschaden generell nur dann bejaht werden, wenn durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung eine wirtschaftlich messbare Vermögensminderung auf Seiten des Geschädigten festzustellen ist. Im Falle eines Prozessvergleiches wiederum kommt die Annahme einer derartigen Vermögensminderung nur dann in Betracht, wenn der klageweise geltend gemachte Anspruch wirtschaftlich werthaltig war und durch Abschluss des Vergleiches sich die Realisierungsmöglichkeiten dieses Anspruchs verschlechtert haben (BayOblG, NStZ 2004, 503). Davon aber kann im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen werden. Vielmehr war der Beschuldigte, gegen den bereits im Jahre 2013 diverse Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig waren und teilweise bis heute andauern, offenbar schon zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses faktisch vermögenslos. Die monetär desolate Situation des Beschuldigten wird zudem durch die auf Anforderung der Staatsanwaltschaft Limburg zur Akte gereichten Kontoverdichtungen, welche den Zeitraum rund um die vorgeworfene Handlung betreffen, bestätigt. Daraus resultiert aber, dass die vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachte, über den Vergleichsbetrag hinausgehende Klageforderung unabhängig von den prozessualen Erfolgsaussichten angesichts der Vermögenslage der Beschuldigten faktisch wertlos war. Der durch den Vergleichsabschluss bewirkte Teilverzicht auf diese Forderung hat somit wirtschaftlich betrachtet zu keiner weiteren Vermögensminderung auf Seiten des Beschwerdeführers geführt. Denn wertlose, weil ohnehin uneinbringliche Forderungen stellen nach ganz unbestrittener Ansicht in Literatur und Rechtsprechung keinen wirtschaftlichen Vermögenswert dar und können deshalb kein taugliches Objekt eines Betruges sein (vgl. z. B. BGH wistra 2001, 338).

 

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