Mietrecht

 

 

Räumungsfrist (Corona-Krise)

 

Beschluss LG Limburg a. d. Lahn vom 16.04.2020, § 721 ZPO

 

Aktenzeichen: 3 T 28/20

 

Sachverhalt:

 

Nachdem der Kläger zunächst nach einer Eigenbedarfskündigug bei dem Amts- und Landgericht gescheitert war, erhob er im November 2019 erneut Räumungsklage und drang damit im Februar 2020 - nach Anwaltswechsel auf der Beklagtenseite - bei dem Amtsgericht durch.

Die dagegen vom Erstanwalt eingelegte sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

Dem Beklagten wurde eine Räumungsfrist von 4 Monaten gewährt. Von den Kosten hat der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4 zu tragen. 

 

Gründe (Auszüge):

 

Im Hinblick auf die von dem Beklagten angesprochene "Corona-Krise" ist zunächst festzustellen, dass die aktuellen Beschränkungen gemäß der bundes- und landesrechtlicher Verordnungen jedefalls keine rechtliche Unmöglichkeit eines Umzugs bewirken. Die derzeitige Ausgestaltung als Kontaktverbot - und gerade nicht als Ausgangsverbot - steht einer Wohnungsbesichtigung nicht entgegen.

 

Der Beklagte zählt aufgrund seiner Vorerkrankungen unzweifelhaft zur Gruppe der "Corona-Risikopatienten". Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, ohne weiteren Vortrag des Beklagten von einer faktischen Unmöglichkeit eines Umzugs auszugehen. Grundsätzlich bleiben auch Risikopatienten - unter Beachtung ggf. noch verstärkter Vorsichtsmaßnahmen - diverse Möglichkeiten, einen Umzug zu organisieren. 

 

Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 26.03.2020 - 67 S 16/20 (BeckRS 2020, 4426) vertreten, dass gerichtliche Räumungsfristen gemäß §721 ZPO derzeit grundsätzlich bis zum 30.06.2020 einzuräumen bzw. zu verlängern seien, weil die Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus das öffentliche Leben im Land Berlin weitgehend beschränkt und zum Erliegen gebracht hätten. Eine so zu unterstellende grundsätzliche Unmöglichkeit jeglicher Aktivitäten, Vorhaben und Maßnahmen, die pauschal - auch ohne Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Mieters - vermutet und zugrunde gelegt wird, greift aus Sicht der Kammer zu weit. 

 

Die aktuellen allgemeinen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten der Corona-Krise sind bei dieser Bemessung mitberücksichtigt, unter anderem orientiert am zeitlichen Richtmaß des Art. 240 EGBGB § 2 Abs. 1 Satz 1 (Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie), Art. 5 § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, demzufolge Kündigungen wegen pandemiebedingter Mietrückstände bis zum 30.06.2020 ausgeschlossen sein sollen.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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