Gebührenrecht

 

 

Gebühren des Rechtsanwalts in eigener Sache bei Vertretung durch RA-Fachangestellte           

            

Beschluss LG Limburg a.d. Lahn vom 14.12.2017

 

Aktenzeichen: 3 T 104/17

 

Sachverhalt:

 

Der Rechtsanwalt hatte in eigener Sache seine Rechtsanwaltsfachangestellte mit einer Klageerhebung zum Amtsgericht beauftragt. Die Angelegenheit endete mit einem Vergleich, den der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung selbst abschloss.

Der Rechtsanwalt beantragte Kostenfestsetzung. Der Rechtspfleger hat vom Rechtsanwalt eine Gebührenverzichtserklärung verlangt. Es erging Zurückweisungsbeschluss folgenden Inhalts:

,,..wird der Antrag des Klägers vom - auf Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG gegen die Beklagtenseite zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe:   

                                                                           

Die Klägerseite wurde vorliegend durch die Prozessbevollmächtigte Frau - als Beistand vertreten. Dies wurde dem Gericht mit Vollmacht vom  -  mitgeteilt. Da seitens der Klägerseite keine Verzichtserklärung der Frau  -  eingereicht wurde, war der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerseite vom -  zurückzuweisen.‘‘

Dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Der Rechtspfleger half ihr nicht ab, und das Landgericht hat wie folgt entschieden:         

,,Auf die sofortige Beschwerde vom - wird der Beschluss des Amtsgerichts - , Az.:  -  , vom  -  abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die dem Kläger von der Beklagten aufgrund des am  -   geschlossenen Vergleichs, Az.: -  , zu erstattenden Kosten werden auf 353,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  -  festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegnerin 77% und der Beschwerdeführer 23%.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500,-€ festgesetzt.

 

 

Die sofortige Beschwerde ist zulässig insbesondere form- und fristgerecht erhoben,  §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO.

Auch in der Sache hat sie überwiegend Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgewiesen. Die Begründung, der Antrag sei mangels Vorlage einer Verzichtserklärung der Bevollmächtigten  -  zurückzuweisen, überzeugt nicht. Antragsbefugt im Kostenfestsetzungsverfahren ist – soweit der Kostentitel sie als erstattungsberechtigt ausweist – ausschließlich die Prozesspartei, § 103 Abs. 2 ZPO. Dies ist im vorliegenden Verfahren ausweislich des am  -  geschlossenen Vergleichs der Kläger. Weitere Kostengläubiger sind nicht vorhanden. Insbesondere steht der gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Nr.  ZPO für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwaltsfachangestellten - selbst kein eigenes Antragsrecht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zu. Ob letztlich der Rechtsanwaltsfachangestellten für die gerichtliche Vertretung eine Entlohnung zusteht, kann dahinstehen. Etwaige Ansprüche wären von der Rechtsanwaltsfachangestellten direkt an den Kläger richten. Einer Verzichtserklärung bedarf es daher nicht. Dies ergibt sich auch aus § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Im Falle der Beauftragung mehrerer Prozessbevollmächtigter kann die obsiegende Partei vom Gegner auch nur die Kosten erstattet verlangen, die bei der Beauftragung eines einzigen Anwalts entstehen, auch wenn sie – was prozessual zulässig ist – mehrere Anwälte nebeneinander mandatierte. Wie sie später die beiden Prozessbevollmächtigten zustehenden Gebühren aus zusätzlichen eigenen finanziellen Mitteln ausgleicht, ist dann Sache der Partei.

Der Kläger kann auch für seine Eigenvertretung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die ihm zustehenden Gebühren geltend machen.

Nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Dabei ist unerheblich, dass er die Vertretung in eigener Sache nicht offen gelegt hat (vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 91 Rdnr. 33). Es kommt lediglich darauf an, dass er tatsächlich tätig geworden ist und einen Honoraranspruch verdient hat (BGH; NJW 2008, 1087). Dies ist hier offensichtlich der Fall. Der Kläger hat im Verfahren mehrere Schriftsätze verfasst (demnach das Verfahren gefördert), an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und einen Vergleich abgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom - berichtigte der Beschwerdeführer den Kostenfestsetzungsantrag vom -   nach entsprechendem Hinweis des Gerichts vom  -  , auf den Bezug genommen wird, dahingehend, dass anstelle der 1,5 Einigungsgebühr in Höhe von 120,-€ lediglich eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 80,-€ begehrt wird.

Die beantragte Umsatzsteuer von 19% in Höhe von 87,-€ war abzusetzen. Als Rechtsanwalt ist der Beschwerdeführer grds. vorsteuerabzugsberechtigt. Gegenteiliges ist nicht dargelegt. Im Übrigen besteht zwar die vorliegend wahrgenommene Möglichkeit, sich selbst im Verfahren zu vertreten. Es ist jedoch nicht möglich, gegenüber sich selbst eine umsatzsteuerpflichtige Leistung zu erbringen.‘‘

 

 

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