Schadensrecht

 

 

Kfz-Reparatur mit Nebenpflichtverletzung

Urteil Landgericht Limburg a. d. Lahn

4. Zivilkammer

Aktenzeichen: 4 O 321/21

Im Namen des Volkes

U R T E I L

In dem Rechtsstreit
 


 

gegen
 


 

hat das Landgericht Limburg a. d. Lahn – 4. Zivilkammer – durch die Richterin am Landgericht           als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 13.09.2024 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:
 

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.375,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2021 zu zahlen, sowie den Kläger von außergerichtlichen Anwaltsgebühren und Auslagen gegenüber der                                  GbR in Höhe von 627,13 € freizustellen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Reparaturleistung geltend.

Am 07.05.2021 kam es am Fahrzeug des Klägers VW Eos Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen                    während der Fahrt zu einem Glasbruchschaden des Glasdaches. Der Kläger beauftragte in Abstimmung mit seiner Teilkaskoversicherung die Beklagte mit der Reparatur des Glasbruchschadens am Glasschiebedach. Im Auftrag der Fahrzeugversicherung führte ein Sachverständiger am eine Funktionsprüfung des Cabrioverdecks durch. Hierbei stellte dieser untypische Geräusche fest. Außerdem konnte das Schiebedach nicht komplett geschlossen werden. Beim Schließen wurde der Überlastungsschutz aktiviert und das Schiebedach fuhr zurück. Insoweit wird auf den Auszug aus dem Prüfbericht der GKK Gutachten GmbH vom 01.06.2021 verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2021 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte diese auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Der Kläger ließ ein Gutachten der DEKRA Automobil GmbH zum eingetretenen Schaden erstellen. Mit Schreiben vom 01.08.2021 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.08.2021 zur Zahlung auf.


Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ersatz wie folgt:
Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert: 4.600,00 €
Sachverständigenkosten: 775,58 €
Nutzungsausfallentschädigung: 860,00 €
Gesamt: 6.235,58 €


Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Reparatur vollkommen unzureichend durchgeführt und zudem weitere Schäden am Fahrzeug verursacht. Die Beklagte habe beim Austausch des Glasdachs die Mechanik des Verdecks sowie den Dachhimmel beschädigt. Die Beschädigungen könnten nicht durch den Glasbruchschaden entstanden sein. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 9.141,66 €. Der Kläger behauptet, vor der Verbringung des PKWs in die Werkstatt der Beklagten am 07.05.2021 seien die Schäden nicht gegeben gewesen.
 

Der Kläger beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.235,58 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2021 zu zahlen, sowie den Kläger von außergerichtlichen Anwaltsgebühren und Auslagen gegenüber der               

GbR in Höhe von 718,26 € freizustellen.
 

Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
 

Die Beklagte behauptet, Gegenstand des Auftrags sei nicht die Reparatur der Beschädigung am Verdeckgestell gewesen. Die Mechanik sei in dem Zustand verblieben, wie sie bei Hereingabe des Fahrzeugs bestanden habe.
 

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.03.2022 durch Vernehmung der Zeugen                  ,                    und                . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2023 verwiesen. Ferner hat es Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 02.06.2023. Insofern wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.                        vom 24.01.2024 verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.375,58 € gegen die Beklagte aus §§ 631, 280 BGB zu. Denn die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Reparatur des Glasschiebedachs des PKW VW Eos, die Verdeckmechanik sowie den Dachhimmel des Fahrzeugs beschädigt.

Unstreitig hatte der Kläger die Beklagte mit der Reparatur des Glasbruchschadens am Glasschiebedach seines Fahrzeugs beauftragt.

Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Reparatur die ihr obliegenden Nebenpflichten schuldhaft verletzt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing.                 und der gehörten Zeugen. Bei Durchführung des Reparaturauftrags hat die Beklagte Schäden vom Besteller abzuwenden, d. h. sie hat mit der Sache pfleglich umzugehen, sie vor Schaden zu bewahren und erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Diese Pflichten hat sie verletzt.

Die Beklagte hat die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bei Ausführung des ihr erteilten Auftrags außer Acht gelassen, indem sie größere Mengen von Glassplittern des zerborstenen Glasdachs im Fahrzeug beließ. Diese hätten bei ordnungsgemäßer Reparatur restlos entfernt werden müssen, um weitere Schäden in der Verdeckmechanik und den anderen Dachteilen zu vermeiden. Insoweit ist es zutreffend, dass die Beklagte nicht mit der Reparatur der Verdeckmechanik beauftragt war. Die Reparaturarbeiten der Beklagten durften aber auch nicht zu einem Schaden an der Verdeckmechanik führen. Dass diese zuvor unversehrt war, ist bewiesen aufgrund der Aussage der Zeugen                ,                        und                        , welche übereinstimmend bestätigt haben, dass das Verdeck des Cabrios am Tag vor dem Werkstattbesuch ohne weiteres geöffnet und geschlossen werden konnte.

Insoweit sich die Beklagte auf den Prüfbericht der GKK Gutachten GmbH bezieht, Welcher von einer defekten Verdeckmechanik spricht, so steht fest, dass der Gutachter das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur besichtigte. Dies ergibt sich aus dem Prüfbericht selbst, der ausführt: “Bei der Besichtigung des VN-Fahrzeugs wurde festgestellt, dass das Glasdach/Schiebedach vorne bereits durch die Reparaturfirma ersetzt wurde.”

Auch aus dem Kostenvoranschlag der Beklagten vom 05.05.2023 folgt nicht, dass die Verdeckmechanik bei Anlieferung am 07.05.2021 defekt gewesen sei. Dieser bezieht sich gerade nicht auf die Verdeckmechanik, sondern auf die Mechanik des Glasschiebedachs.

Ferner steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen                  fest, dass der Reparaturdurchführende bzw. der Untersuchende versucht hat, Verkleidungsteile zu lösen, aber dabei nicht fachgerecht vorgegangen ist, damit Befestigungselemente der Bauteile oder die Bauteile selbst beim Lösen nicht beschädigt werden. Da diese Personen bei der Beklagten nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewandt haben, kam es in der Folge zu Brüchen an den Innenteilen der Dachverkleidung und weiteren Beschädigungen.

Die Pflichtverletzung der Beklagten ist auch schuldhaft, da sie zumindest fahrlässig andere Teile des Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Reparatur des gebrochenen Glasschiebedachs beschädigte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung nicht Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs nach § 280 BGB. Denn der hier geltend gemachte Schaden hängt nicht mit einer mangelhaften Reparatur zusammen, sondern beruht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. Grüneberg-Retzlaff, BGB, 81. Aufl. § 634, Rn.17).

Gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB hat die Beklagte den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Kläger hat zur Höhe des eingetretenen Schadens ein Gutachten der DEKRA Automobil GmbH vorgelegt. Danach beträgt der Reparaturschaden am Fahrzeug 7.682,07 € netto, was beklagtenseits bestritten wird. Unstreitig zwischen den Parteien ist aber, dass durch den von der Beklagten verursachten Schaden am Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten ist. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes beträgt nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers 4.600,- €.

Allein die von der DEKRA Automobil GmbH aufgeführten Ersatzteile erreichen einen Wert von 5.710,47 €. Hinzukommt der Arbeitslohn sowie eine etwaige Lackierung. Insofern die Beklagte darauf verweist, sie habe die Reparaturkosten auf brutto 1.214,16 € geschätzt, so bezieht sich der erstellte Kostenvoranschlag nicht auf die durch die Reparatur des Glasdaches entstandenen Schäden. Weitere Einwände hat die Beklagte gegen die Kostenschätzung der DEKRA nicht vorgebracht.

Das Gericht geht daher aufgrund des gesamten Akteninhalts davon aus, dass die notwendigen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um mehr als 130 % übersteigen. Es ist von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen.

Daneben steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Ersatzanspruch für die ihm entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von unstreitig 775,58 € zu.

 

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